Sportförderung ist ein breiter Begriff. Mäzene, Sponsoren und sogar Sportwettenanbieter oder TV-Sender beanspruchen für sich, Sportförderer zu sein. Auch die Sportverbände verstehen ihre Selbstverwaltung als Sportförderung. Im Kern sind aber Bund, Länder und Kommunen mit ihren Förderungen die größten Unterstützer des Sports.
Welt- und Europameisterschaften, World Games, World University Games, Special Olympics, Deaflympics, Olympische und Paralympische Spiele – wo immer sich der internationale Sport zu spitzensportlichen Ereignissen trifft: Deutschland ist dabei, und der Bund fördert. Er fördert nicht nur die Entsendung von deutschen Spitzenathletinnen und -athleten zu Sportgroßereignissen oder deren Durchführung in Deutschland, sondern auch eine Reihe von Voraussetzungen, die es Athletinnen und Athleten ermöglichen, die sportliche Konkurrenzfähigkeit auf international sportlichem Höchstniveau herzustellen. Im Laufe eines Jahres kommt da für die Spitzensportförderung einiges zusammen. Der Einzelplan des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) weist im Bundeshaushalt 2024 dafür rund 280 Millionen Euro aus. Hinzu kommen abgeleitet sportbezogene Bundeskompetenzen, wie z. B. die Finanzierung von Sportstätten, die Förderung der Sportforschung, die Sportförderung der Bundespolizei und der Bundeswehr sowie die Pflege internationaler Sportbeziehungen. Mittel, die dazu beitragen sollen, nationale Qualitätsfaktoren wie Integrität, Werteorientierung, Diversität und Geschlechtergerechtigkeit sowie soziale und ökologische Nachhaltigkeitsfaktoren zu stärken und diese Leistungsfähigkeit im Sport für die internationale Reputation und die nationale Identifikation zu nutzen.
Obwohl das Grundgesetz dem Bund nur dann Kompetenzen zubilligt, wenn sie ihm ausdrücklich zugewiesen werden, ist der Bund für Spitzensportförderung zuständig und folgt damit der grundgesetzlichen Diktion, dass »kraft Sachzusammenhangs bestimmte Kompetenzen an den Bund fallen und diese insbesondere die gesamtstaatliche Repräsentation, die Pflege von Auslandsbeziehungen, die Förderung von Maßnahmen nichtstaatlicher zentraler Organisationen von gesamtdeutscher Bedeutung sowie ressortzugehörige Funktionen« (14. Sportbericht der Bundesregierung, 2019) umfassen. Für alles andere wären demnach die Länder zuständig. Fast alle haben sich dann auch in ihren Verfassungen zu ihrer Verantwortlichkeit für den Sport durch Staatszielbestimmungen bekannt. Manche Länder haben darüber hinaus Sportfördergesetze, andere fördern den Sport auch ohne spezialgesetzliche Regelungen.
Und doch ist die Sportförderung vor allen Dingen eine Aufgabe der kleinsten Einheit. Die größten Förderer des Sports sind die Kommunen. Für sie ist Sportförderung Daseinsvorsorge – und dabei doch nur eine von vielen freiwilligen Aufgaben in gemeindlicher Allzuständigkeit. So kommen die Kommunen in Deutschland für fast 80 Prozent der öffentlichen Sportförderung auf. Die Länder steuern mehr als 16 Prozent und der Bund rund 4 Prozent der öffentlichen Aufwendungen zur Sportförderung bei. Das stellt die Eingangswahrnehmung auf den Kopf.
Die Bedeutung der Sportförderung der Kommunen tritt in den Hintergrund, weil sie in der Regel dafür sorgen, dass die Basis für den Sport in Takt bleibt; damit wird die kommunale Sportförderung nicht immer wahrgenommen. Die deutsche Durchschnittsgemeinde für die Konsumforschung war bis zum Jahr 2021 die Gemeinde Haßloch in Rheinland-Pfalz, mit 21.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eher ländlich geprägt und doch als Teil der Metropolregion Rhein-Neckar mit guten Infrastrukturvoraussetzungen. Bei einem gemeindlichen Haushaltsvolumen von rund 45 Millionen Euro heißt hier Daseinsvorsorge im Sport, dass die Gemeinde im Wesentlichen für Energiekosten sowie Unterhaltungskosten von Gebäuden und Grundstücken, Personalkosten und den Verlustausgleich für den Badepark aufkommt. Dies beinhaltet pflichtige wie freiwillige Förderaufgaben, weil hieraus Sporthallen und -plätze für den Schul- wie den Vereinssport zu finanzieren sind. Hinzu kommen Investitionen in die Sportinfrastruktur. Die Sportvereine partizipieren darüber hinaus von der kommunalen Sportförderrichtlinie. Hier sieht die Gemeinde Haßloch einen Anteil von 6,8 Prozent aller kommunalen »freiwilligen Leistungen« von 3,39 Millionen Euro für die Förderung des Sports vor. Davon können 29 örtliche Sportvereine profitieren. Energie, Wasser, wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, Investitionen, Vereinsjubiläen, Veranstaltungen und Erfolge mit überörtlicher Bedeutung sowie Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz können auf Antrag gefördert werden.
Gemeinden betreiben Sportförderung im Rahmen ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben in kommunaler Allzuständigkeit. Dabei entscheiden sie eigenständig, ob und ggf. wie sie ihre freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe Sportförderung wahrnehmen. Länder und der Bund unterscheiden nicht zwischen freiwilligen und pflichtigen Aufgaben. Doch selbst die bestehenden Landesgesetze (z. B. Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) schaffen lediglich einen bedingten Rechtsanspruch für antragsberechtigte Zuwendungsnehmer von Förderleistungen. Auch die anstehende Fördergesetzgebung des Bundes wird daran nichts ändern und keine leistungsgesetzliche Grundlage für Sportförderungen schaffen. Insofern erlebt die Sportförderung ihre Höhen und Tiefen regelmäßig in Abhängigkeit von der Kassenlage. Verfügt der Haushaltsmittelmittelgeber über ausreichende Ressourcen, fließen Sportförderungen kräftiger, fehlt es an Einnahmen, wird in der Regel hier zuerst gespart. Abhilfe könnten hier nur echte Leistungsgesetze schaffen. In der Sozialgesetzgebung ist dies geschehen. Dazu müsste ein individuelles Recht auf körperliche Betätigung und Sport gesetzlich festgeschrieben werden.
Die Fördertatbestände wie auch die Verfahren zur Sportförderung in den Ländern sind sich daher in ihren wesentlichen Bestandteilen ähnlich. Unabhängig davon, ob gesetzliche Regelungen, Sportförderrichtlinien bzw. Förderaufrufe bestehen oder auf Grundlage einer Haushaltsermächtigung lediglich ein prüffähiger Antrag vorzulegen ist, finden sich große Übereinstimmungen beim Adressatenkreis hinsichtlich der beabsichtigten Zwecke und bei den Verfahren. So wenden sich die Förderungen der Länder strukturell insbesondere an gemeinnützige Sportorganisationen und an Kommunen. Es werden Vorhaben mit explizit sportlichem Profil, z. B. zur Förderung des Nachwuchsleistungssports, oder mit sozialen und gesundheitlichen oder Integritäts- und Bildungsbezügen im Sport gefördert.
Idealerweise ergänzen sich so die Förderungen von Bund, Ländern und Kommunen, und der Sport profitiert von verschiedenen Fördereinrichtungen mit unterschiedlichen Förderprofilen, die durch einen Mix aus Struktur- und Programmförderungen gesellschaftlich erwünschte Effekte erzeugen.