Eine der Grundfesten des Rechtsstaates ist es, dass ein Beschuldigter ein Recht darauf hat zu wissen, welcher Tat er beschuldigt wird. Nur, wenn er das weiß, kann er sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen die Beschuldigung wehren. Bei den drei Buchhandlungen, die von Kulturstaatsminister Weimer von der Verleihung beim Deutschen Buchhandlungspreis ausgenommen wurden, wird die Anschuldigung nicht genannt. Weimer wiederholt mantrahaft, dass er selbst nicht wisse, was der Verfassungsschutz den Buchläden vorwerfe, aber dass für ihn die bloße Nennung in irgendeiner Datenbank, zu irgendeinem Zeitpunkt, aus irgendeinem Grund ausreiche, um den Buchhandlungen den Preis vorzuhalten. Aber das reicht in einem Rechtsstaat nicht aus.

In den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts hatten wir schon einmal so eine Zeit der nebulösen Anschuldigungen des Staates gegen Menschen. Der Radikalenerlass von 1972, ein Beschluss von Bund und Ländern, hatte zum Ziel, dass Bewerberinnen und Bewerber für den öffentlichen Dienst auf ihre Verfassungstreue überprüft wurden. Hintergrund war die politische Polarisierung und die Radikalität einiger Linker, die im Terror der Rote-Armee-Fraktion ihren unheilvollen Höhepunkt erreichte.

Praktisch bedeutete der Radikalenerlass vor allem Regelanfragen beim Verfassungsschutz. Hier wird die Parallele zum von Kulturstaatsminister Weimer eingesetzten sogenannten Haber-Verfahren mehr als deutlich. Wer als »verfassungsfeindlich« galt, durfte nicht im Staatsdienst arbeiten. Ab Anfang der 1980er Jahre wurde die Praxis schrittweise zurückgenommen, da die Kritik im In- und Ausland überdeutlich war.

Das Bundesverfassungsgericht hielt damals die Verfassungstreuepflicht zwar für Menschen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, grundsätzlich für zulässig, verlangte aber eine Einzelfallprüfung statt schematischer Behandlung. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte 1995 eine Verletzung von Grundrechten wegen dem sogenannten Radikalenerlass fest. Das von Kulturstaatsminister Weimer in Gang gesetzte sogenannte Haber-Verfahren ist nichts anderes als ein Radikalenerlass mit anderem Namen. Nur wird er jetzt nicht gegen Menschen, die im öffentlichen Dienst arbeiten wollen, eingesetzt, sondern gegen Personen und Organisationen, die mit staatlichen Preisen ausgezeichnet werden oder eine öffentliche Kulturförderung erhalten möchten. Dies macht die Sache noch schlimmer, noch verwerflicher, da der Kulturbereich durch die Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes gerade vor solchen Übergriffen des Staates geschützt sein sollte.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 4/2026