In der gegenwärtigen deutschen Kulturpolitik genügt die Einladung einer Künstlerin, um zwei Parlamente und zwei Regierungen zu beschäftigen. Die palästinensische Filmemacherin Basma al-Sharif sprach auf Einladung von Studierenden im Januar in der Kunstakademie Düsseldorf. Das Wissenschaftsministerium und der Kulturausschuss des Landtags bestellten die Akademiedirektorin, Donatella Fioretti, ein. Im Zentrum für zeitgenössische Kunst in Vilnius organisierte das Goethe-Institut eine Ausstellung, in der al-Sharif einen ihrer Filme zeigte. Das Auswärtige Amt rügte das Goethe-Institut für diese Einladung; der für auswärtige Kulturpolitik zuständige Unterausschuss des Deutschen Bundestages will den Vorfall aufarbeiten. Grund für das Handeln von Land und Bund war, dass al-Sharif sich in den sozialen Medien mehrfach antisemitisch geäußert und zum Boykott Israels aufgerufen habe.

Die Kunstakademie und das Goethe-Institut reagierten auf die Kritik durch Regierung und Parlament unterschiedlich: Fioretti verteidigte die Entscheidung, al-Sharif einzuladen, unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Künstlerin und die Wissenschaftsfreiheit der Akademie. Das Goethe-Institut hingegen ließ mitteilen, dass es den Vorfall bedauere. Woher rühren diese unterschiedlichen Reaktionen? Akademien und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind darin geübt, sich auf ihre Forschungs- und Lehrfreiheit zu berufen. Solch eine Übung fehlt den öffentlichen Kunstinstitutionen. Sie sind zwar Träger der Kunstfreiheit – auch dann, wenn sie nicht wie das Goethe-Institut privatrechtlich organisiert, sondern in die Staatsverwaltung eingegliedert sind. Aber sie haben bislang noch keine Praxis ausgebildet, die eigene grundrechtlich geschützte Entscheidungssphäre auch gegenüber der Regierung zu verteidigen.

Die öffentlichen Kunstinstitutionen stehen hierbei vor keiner leichten Aufgabe. Sie werden mit zwei Erwartungen konfrontiert, die jede für sich berechtigt und verfassungsrechtlich abgesichert ist. Einerseits sollen sie für die Kunstfreiheit einstehen, andererseits dem Antisemitismus keinen Vorschub leisten. Beide Erwartungen stehen nicht notwendig in Spannung zueinander. Dass es uns heute beinahe selbstverständlich erscheint, wenn Künstlerinnen und Künstlern Antisemitismus vorgeworfen wird und diese wiederum Zensur beklagen, ist das Ergebnis eines jungen Diskurses, ausgelöst von der documenta fifteen und verstärkt durch den Nahost-Konflikt. Dagegen bleibt es wichtig festzuhalten, dass es keinen grundsätzlichen Konflikt zwischen dem Kampf gegen Antisemitismus und der Kunstfreiheit gibt.

Weil die öffentlichen Kunstinstitutionen ihre Kunstfreiheit bisher kaum geltend gemacht haben, ist es auch gerichtlich nicht geklärt, was aus ihr im Einzelnen folgt. Dennoch lassen sich einige Linien zeichnen: Wie jedes Grundrecht dient auch die Kunstfreiheit in erster Linie dazu, staatliche Eingriffe in die Freiheitsausübung zu unterbinden. Das ist nicht wenig. Die Regierung darf schon mangels gesetzlicher Grundlage eine Museumsdirektorin nicht anweisen, ein bestimmtes Kunstwerk zu entfernen. Solange das Zeigen des Kunstwerks keinen Straftatbestand verwirklicht, muss die Regierung dessen Ausstellung hinnehmen.

Diese abwehrrechtliche Dimension der Kunstfreiheit greift jedoch regelmäßig zu kurz. Im Fall der Kunst bedroht der Staat die geschützte Praxis nicht nur, sondern ermöglicht sie, indem er sie finanziert oder anderweitig fördert. Die geförderte Kunst wird dadurch nicht zur Staatskunst. Sie bleibt freie Kunst – und die geförderten Künstlerinnen und Künstler dürfen sich auf ihre Kunstfreiheit berufen. Allerdings gewährt die Kunstfreiheit der einzelnen Künstlerin keinen Anspruch auf staatliche Förderung. Der Staat ist in seiner Politik der Kunstförderung daher weitgehend frei. Wenn er nämlich die Kunstförderung gänzlich einstellen dürfte, ohne subjektive Rechte der Künstlerinnen und Künstler zu verletzen, dann darf er – jedenfalls im Grundsatz – die Förderung auch unter weitere, nicht künstlerische Bedingungen stellen. Diese Schlussfolgerung ist aber in dreierlei Hinsicht zu qualifizieren.

Erstens muss der Staat bei einer kunstpolitischen Entscheidung auch kunstimmanente Kriterien anwenden. Die Kunstfreiheit reguliert nicht das »Ob«, sondern das »Wie« der staatlichen Kunstförderung. Je weiter der Prozess der Kunstförderung schreitet, desto strenger wird die Verpflichtung auf kunstimmanente Kriterien. Wenn der Staat ein Museum errichtet, darf er dessen Programmatik und Standort, aber nicht mehr die Ausstellungen nach politischem Gutdünken bestimmen. Genauso darf ein Land, das ein Kunststipendium vergibt, dieses programmatisch ausrichten: »Gefördert werden Künstler und Künstlerinnen, die in ihren Werken die freundschaftliche Beziehung zwischen Deutschland und Israel thematisieren.« Aber das künstlerische Talent der Bewerberinnen und Bewerber muss dann nach kunstimmanenten Kriterien beurteilt werden. Praktisch heißt dies, dass die Entscheidung an unabhängige Jurys delegiert wird.

Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Kunstförderung in Deutschland nicht immer, aber doch häufig durch die öffentlichen Kunstinstitutionen erfolgt. Ein städtisches Theater lädt einen Gastschauspieler ein, ein Landesmuseum zeigt die Werke einer Künstlerin. Diese sind, wie gesehen, Träger der Kunstfreiheit. Wenn der Staat das Theater oder das Museum nun auf kunstfremde Kriterien, etwa den Kampf gegen Antisemitismus, verpflichten will, greift er in deren Kunstfreiheit ein. Die öffentliche Kunstinstitution darf ein eigenes Verständnis von Kunst entwickeln und dieses der eigenen Tätigkeit zugrunde legen. Das Museum darf daher Kunst wertegebunden verstehen und keine antisemitische Kunst ausstellen, muss dies aber nicht. In dieser Entscheidung wird es von der Kunstfreiheit geschützt. Das heißt aber nicht, dass der Staat seinen Kunstinstitutionen hier keinerlei Vorgaben machen dürfte. Der Staat kann seine Kunstinstitutionen dazu verpflichten, in ihren künstlerischen Entscheidungen das Ziel, Antisemitismus zu bekämpfen, zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es allerdings einer gesetzlichen Grundlage.

Drittens kann der Staat seine Förderbescheide um Antisemitismusklauseln ergänzen. Nach der documenta fifteen planten dies unter anderem der Bund, Berlin und Schleswig-Holstein. Die einzelnen Ausgestaltungen variieren stark voneinander. Von ihnen hängt die rechtliche Bewertung ab. Es macht juristisch einen großen Unterschied, ob die Förderung nur gewährt wird, wenn sich der antragstellende Künstler gegen Antisemitismus bekennt, oder ob dem Künstler mit Gewährung der Förderung aufgegeben wird, sich nicht antisemitisch zu äußern. Im ersten Fall liegt eine Fördervoraussetzung vor. Grenzen ziehen hier die Gleichheitsrechte. Dabei verbietet das Grundgesetz jede Benachteiligung wegen der politischen Anschauung. Damit ist es dem Staat verboten, Künstlerinnen und Künstler von der Förderung auszuschließen, weil diese eine antisemitische Gesinnung aufweisen. Im zweiten Fall liegt eine Nebenbestimmung, eine sogenannte Auflage, vor. Der Künstlerin wird aufgegeben, sich nicht antisemitisch zu äußern, auch wenn diese Äußerungen an sich nicht strafbar sind. Solch einer Auflage zieht nicht nur das Verfassungs-, sondern auch das Verwaltungsrecht Grenzen. Die Auflage muss in einem sachlichen Zusammenhang zum Förderbescheid stehen. Das mag bei der Pflicht, sich nicht antisemitisch zu äußern, manchmal der Fall sein. Wer eine Ausstellung zur Judenverfolgung im Nationalsozialismus kuratiert, darf darauf verpflichtet werden, sich nicht antisemitisch zu äußern. Aber ein allgemeiner Zusammenhang zwischen Kunstförderung und dem Kampf gegen Antisemitismus besteht nicht. Daher bedarf es auch hier eines Gesetzes, das diesen Zusammenhang erst stiftet. Freilich dürfen auch dann nur verhältnismäßige Pflichten auferlegt werden. Handlungsgebote, die die geförderte Künstlerin als Künstlerin treffen, sind dabei leichter zu rechtfertigen als solche, die die Künstlerin auch als Privatperson beschränken. Sicherlich würden einige Künstlerinnen und Künstler diese Unterscheidung zwischen Künstlerin und Privatperson zurückweisen. Aber das Grundgesetz setzt sie in seinem ausdifferenzierten Grundrechtskatalog voraus. Nicht alles, was Künstlerinnen und Künstler tun, ist Kunst.

Die Kunstfreiheit bleibt trotz dieser Implikationen ein prekäres Grundrecht. Sie ist dort effektiv, wo sie kaum gebraucht wird: in der Abwehr staatlicher Eingriffe in künstlerische Äußerungen. Und sie ist dort ineffektiv, wo sie gebraucht wird: in der Absicherung der öffentlichen Kunstförderung. Die Regierung darf ihre Kunstförderpolitik neu ausrichten, sie beispielsweise dem Kampf gegen Antisemitismus unterordnen. Hierfür bedarf sie manchmal eines Gesetzes, aber in der Sache steht die Kunstfreiheit einem solchen politischen Programm nicht entgegen. Freilich gilt auch hier: Nicht alles, was verfassungsrechtlich möglich ist, ist auch verfassungspolitisch klug.

Mehr dazu

Gemeinsam mit Christoph Möllers, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin, hat Nils Weinberg kürzlich das Buch »Öffentliche Kunstfreiheit« bei Suhrkamp veröffentlicht.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 7-8/2026