Am 11. November war es endlich so weit. Das Landgericht München verkündete unter breiter internationaler Aufmerksamkeit das erste Urteil in Europa in einem Rechtsstreit zwischen Urheberrechtsinhabern und einem Anbieter Künstlicher Intelligenz. Die GEMA hatte im November 2024 OpenAI für die unrechtmäßige Nutzung von Songtexten verklagt. Der Chatbot ChatGPT war dazu in der Lage, originale Songtexte auszugeben, obwohl das 500 Milliarden schwere US-Unternehmen keine Rechte an den Werken erworben hatte. Darunter waren Lyrics aus der Feder von Herbert Grönemeyer, Inga Humpe, Tommi Eckart, Rolf Zuckowski, Farin Urlaub, Kristina Bach und Reinhard Mey. Angesichts der von der GEMA im Verfahren vorgelegten Beweise musste OpenAI eingestehen, seine Systeme mit den Texten trainiert zu haben, ohne die Autorinnen und Autoren um Erlaubnis gefragt oder die von der GEMA angebotene Lizenz zur Nutzung von Musikwerken zu Zwecken der Künstlichen Intelligenz erworben zu haben. Zu seiner Rechtfertigung trug das Unternehmen im Prozess vor, ChatGPT sei ohne Zugriff auf die »Web-Search-Funktion« dazu in der Lage, die Texte auszugeben, obwohl diese nicht im System gespeichert seien. Zudem seien nach der Lesart des amerikanischen Unternehmens allein die Nutzer von ChatGPT für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich.
Dem Vortrag von OpenAI schenkte die 42. Kammer des Münchener Landgerichts keinen Glauben. Die Songtexte seien im System gespeichert und könnten durch einfache Prompts zum Vorschein gebracht werden. In bemerkenswerter Klarheit urteilte das Gericht auf mehr als 60 Seiten, dass hierdurch das Urheberrecht in Form des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe verletzt werde. Auch auf die sogenannte Text- und Data-Mining-Ausnahme könne sich OpenAI nicht berufen. Diese sei nicht dafür geschaffen worden, geschützte Inhalte zu reproduzieren. Die Entscheidung ließ Autorinnen und Autoren auf der ganzen Welt jubeln, da die Systeme der Künstlichen Intelligenz das Potenzial haben, menschlich geschaffene Musik am Markt zu substituieren. Dabei darf nicht vergessen werden, dass dies nur deshalb möglich ist, weil sie zuvor mit den geschützten menschlichen Werken trainiert wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Schöpfer der Werke dafür kompensiert werden müssen und die erzielten Erträge nicht allein den Unternehmen zustehen können.
Um die Teilhabe der Autorinnen und Autoren sicherzustellen, führt die GEMA ein weiteres gerichtliches Verfahren gegen den US-Anbieter Suno. In diesem Fall konnte die GEMA nachweisen, dass Suno geschützte Musikaufnahmen zum Training seines Modells verwendet hatte. Bei Eingabe von Teilen von Songtexten in den Prompt erklangen die Originalaufnahmen. Auch hier waren die Autorinnen und Autoren weder informiert noch um Erlaubnis gefragt oder vergütet worden. Das Landgericht München wird diesen Fall Ende Januar des nächsten Jahres öffentlich verhandeln.
Das Münchner Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für Europa und darüber hinaus. Auch in den USA blickte man ganz genau nach München. Der europäische Markt mit seinen 450 Millionen Einwohnern ist für die hauptsächlich in den USA ansässigen Unternehmen von zentraler Bedeutung. Das europäische Urheberrecht ist harmonisiert, so dass die Verwertungsrechte in der gesamten Europäischen Union vergleichbaren Spielregeln unterliegen. Rechtsklarheit kann dabei zum Wettbewerbsvorteil für die Europäer werden. In den USA entscheidet sich die Frage auf Basis eines komplexen und schwer vorhersehbaren Abwägungsvorgangs – der so genannten »fair-use Doktrin«. Die bisherige Rechtsprechung, insbesondere des US District Courts for the District of Northern California, fällt dabei uneinheitlich aus. Bis zur abschließenden Klärung durch den Supreme Court werden Jahre vergehen. Für die Kreativen, aber auch die Unternehmen bringt dies in einem Markt, der sich extrem schnell entwickelt, Jahre der rechtlichen Unsicherheit mit sich.
Die Entscheidung des Münchner Landgerichts durchbricht das Narrativ der Tech-Unternehmen, sie könnten ihre Systeme ohne Rücksicht auf das Urheberrecht mit allem trainieren, was sie im Internet finden. Dennoch ist es bis zu einem fairen Ausgleich mit den Autorinnen und Autoren noch ein langer Weg. Es steht zu befürchten, dass die Unternehmen für das Training auf Länder mit einem niedrigen urheberrechtlichen Schutzniveau ausweichen und so auch die in Europa ansässigen Anbieter benachteiligt werden. Um dies zu verhindern und die Anwendbarkeit des europäischen Urheberrechts auf den Import von Systemen Künstlicher Intelligenz in die Europäische Union sicherzustellen, wird es weiterer Tätigkeit des europäischen Gesetzgebers bedürfen. Auch die Beweislage ist für die Rechteinhaber äußerst diffizil. Die Anbieter unterliegen keinen klaren rechtlichen Verpflichtungen, die sie zur Auskunft über die für das Training genutzten Werke verpflichten. Für die Urheberinnen und Urheber bedeutet dies, dass Rechtsschutz nur gewährleistet ist, wenn sich die Beweise im Output der Systeme finden lassen. Diese Form der Beweisführung versuchen die Anbieter mit Filtertechnologien unter Hochdruck zu vereiteln. Auch bei der Transparenz besteht daher gesetzlicher Nachbesserungsbedarf.
Auch wenn vieles noch nicht geklärt ist, bildet die Entscheidung des Landgerichts München in Europa eine Zäsur. Systeme der Künstlichen Intelligenz können nur rechtmäßig betrieben werden, wenn die Kreativen für ihre Tätigkeit vergütet werden. Denn sie liefern den Rohstoff, mit dem die Systeme arbeiten. Dem müssen sich jetzt auch Unternehmen wie OpenAI stellen. Man fragt sich, wieso diese Selbstverständlichkeit erst immer in aufwendigen und kostenträchtigen Gerichtsverfahren geklärt werden muss.