Seit der Medienkrise nach dem Jahrtausendwechsel sinken die Aufkommen professionell tätiger Fotografinnen und Fotografen. Zwei Faktoren verstärken sich gegenseitig: Sparzwang bei den Verlagen und Überangebot an Fotografien, letzteres bedingt durch die Digitalisierung. Natürlich lässt sich in Nischen und im Corporate-Bereich noch gutes Geld verdienen, aber die Luft ist dünn. Wie sensibel die Situation der Freiberufler auf äußere Krisen reagiert, zeigt zudem die gegenwärtige Pandemie.
Wer trotz dieses Umfelds den Lebensunterhalt mit Fotografie bestreiten will, sollte jede zusätzliche Einkommensquelle ernst nehmen. Eine solche bietet das Urheberrecht in Form von gesetzlichen Vergütungsansprüchen: Das sind Gelder für Nutzungen, die der Gesetzgeber ohne Lizenz gestattet. Hier kommt die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ins Spiel, die für den gesamten Bereich des stehenden Bildes jährlich ca. 25 Millionen Euro an ihre Mitglieder für diese Ansprüche ausschüttet.
Im Werkbereich Fotografie stellt diese kollektive Rechtewahrnehmung – anders als im Bereich Musik – nur eine Ergänzung der individuellen Lizenztätigkeit der Urheberinnen und Urheber dar. Wenn Urheberechte nicht vom Einzelnen monetarisiert werden können, sollte man sie aber in Betracht ziehen.
Seit dem Sommer 2021 ist hier nun Bewegung ins Spiel gekommen: Am 1. August trat das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft. Es führt die neue urheberrechtliche Haftung für Social-Media-Diensteanbieter ein, die zwei Jahre zuvor, im April 2019, durch den EU-Gesetzgeber europaweit ermöglicht worden ist. Gegen den Widerstand größerer Teile der Netzcommunity endet damit der digitale »Wilde Westen« in Deutschland.
Die VG Bild-Kunst wird in Kooperation mit dem BVPA, dem Bundesverband professioneller Bildanbieter, im ersten Halbjahr 2022 den Diensteanbietern eine Social-Media-Bildlizenz anbieten. Diese wird die bislang bestehende Lizenzlücke der Anbieter auf dem Gebiet des stehenden Bildes schließen: den großen Bereich des Uploads von Werken durch private Nutzer, die sich nicht um irgendeine Rechteklärung gekümmert haben. Konnte sich Facebook, um die größte Plattform zu nennen, bislang auf mehr als 20 Jahre alte Haftungsprivilegien berufen, muss der Dienst jetzt für das Verhalten seiner Nutzer geradestehen. Er verdient ja auch daran.
Für die Kreativen im Bildbereich und ihre Agenturen lohnt es sich, ihre Urheberrechte gegenüber Facebook, Twitter, Pinterest & Co. gebündelt über die VG Bild-Kunst wahrnehmen zu lassen. Denn nach dem UrhDaG müssen Diensteanbieter auf Lizenzangebote nicht eingehen, wenn der Rechteinhaber kein »erhebliches Repertoire« anbietet. Und das Blockieren von Bildern wurde vom UrhDaG mit Verweis auf die Meinungsfreiheit sogar deutlich verschärft. Somit stellt die Lizenzierung von Diensteanbietern fast schon ein Paradebeispiel für eine sinnvolle kollektive Rechtewahrnehmung dar.
Entscheidend ist aber, dass die VG Bild-Kunst den Diensteanbietern eine sogenannte »erweiterte Kollektivlizenz« anbieten kann: Dieses ebenfalls neu eingeführte Instrument erlaubt es Verwertungsgesellschaften, unter bestimmten Bedingungen auch die Rechte von Außenstehenden unter eine Lizenz zu fassen – also von solchen Rechteinhabern, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind. Damit ergibt sich die folgende Win-Win-Win-Situation:
1. Diensteanbietern wird es leicht gemacht, eine umfassende Lizenzierung der nicht rechtegeklärten Uploads ihrer privaten User zu erlangen. Die Rechtelücke kann durch eine einzige Unterschrift unter den Vertrag mit der VG Bild-Kunst geschlossen werden. Natürlich wird die Social-Media-Bildlizenz zu diesem Zweck auch alle neuen Vergütungsansprüche des UrhDaG für stehendes Bild abdecken.
2. Fotografinnen und Fotografen, ihre Bildagenturen, aber auch alle anderen Bildautorinnen und -autoren aus den Bereichen bildende Kunst, Illustration und Design erhalten erstmalig eine Vergütung für bislang unerschlossenes Terrain (also für bislang illegale Nutzungen). Dabei wird die Social-Media-Bildlizenz eine an den Einnahmen der Diensteanbieter orientierte Beteiligung aufrufen, wie es das Gesetz über Verwertungsgesellschaften als Regelfall für Tarife vorsieht. Es geht also um echtes Geld, nicht um Lästigkeitsprämien.
3. Die Nutzer der Dienste erhalten Rechtssicherheit bei der Verwendung von fremdem Bildmaterial. Dies wird erlaubt sein, wenn der Diensteanbieter mit der VG Bild-Kunst einen entsprechenden Vertrag abschließt. Wir reden also nicht über Uploadfilter, wie von den Netzaktivisten im Gesetzgebungsprozess stets behauptet, sondern über eine flächendeckende Legalisierung durch Lizenzierung – ganz im Sinne der Meinungsfreiheit.
4.Die Social-Media-Bildlizenz gibt den Urheberinnen und Urhebern die Möglichkeit, einzelne Werke oder ganze Werkgruppen von der kollektiven Lizenz auszuschließen. Damit bleibt die Kontrolle über sensibles Material oder sensible Nutzungen für die Berechtigten der Bild-Kunst erhalten.
Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Rahmen gesetzt. VG Bild-Kunst und BVPA werden diesen für den Bereich des stehenden Bildes in die Praxis umsetzen. Nun liegt es an den Diensteanbietern, ihn mit konstruktiven Verhandlungen mit Leben zu erfüllen!