Eine Förderung von Künstlern, Institutionen oder Unternehmen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, verbietet sich. Zudem besteht auf staatliche Kulturförderung kein Rechtsanspruch. Sie ist eine freiwillige Leistung des Staates. Der Staat kann daher im Rahmen seiner kulturpolitischen Zielsetzungen entscheiden, welche Projekte oder Einrichtungen er unterstützt.

Maßgeblich ist, dass öffentliche Mittel nicht für Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Diese Bewertung können die zuständigen Förderinstitutionen grundsätzlich selbst vornehmen, ohne dass hierfür eine routinemäßige Einschaltung des Verfassungsschutzes notwendig wäre.

Gleichzeitig besitzen Kunst- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes einen besonders hohen Rang. Sie schützen auch provokante, kritische oder politisch unbequeme Ausdrucksformen.

Staatliche Förderung darf daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob bestimmte politische Positionen vertreten werden. Entscheidend ist allein, dass Projekte sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze bewegen.

Im November 2025 haben wir als AfD-Bundestagsfraktion eine grundlegende Reform des Deutschen Verlagspreises gefordert. Anlass war, dass die Jury Preisgelder von bis zu 50.000 Euro auch an Verlage vergab, die dem linksextremen Spektrum zuzuordnen sind.

Einer der ausgezeichneten Verlage veröffentlichte beispielsweise Antifa-Broschüren für Schüler, in denen unter anderem erklärt wurde, wie Bekennerschreiben verfasst oder wie man sich bei Verhören verhält.

Solche Auszeichnungen bringen staatliche Kulturförderung insgesamt in Verruf. Auf unseren politischen und medialen Druck hin hat Staatsminister Weimer bei der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises genauer hingeschaut und mehrere Buchhandlungen ausgeschlossen. Nach unseren Recherchen bestehen jedoch weitere Prüfbedarfe.

Wenn sich Geförderte außerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze, des Jugendschutzes oder des Schutzes der persönlichen Ehre bewegen (Art. 5 Abs. 2 GG), hat der Staat die Pflicht, entsprechende Konsequenzen zu ziehen und Förderungen zu beenden oder gar nicht erst zu gewähren.

Eine verantwortungsvolle Auswahl durch die zuständigen Gremien ist daher der entscheidende Maßstab für eine glaubwürdige und rechtmäßige Kulturförderung.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 4/2026