Die Kulturförderung galt lange Zeit als Bereich, in dem Verfassungsrechtlerinnen und Verfassungsrechtler mit ihrer Expertise vergleichsweise wenig gefragt waren. Zwar berief man sich immer gerne und emphatisch auf die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit, die staatlichen Eingriffen in die Sphäre von Künstlerinnen und Kulturschaffenden engste verfassungsrechtliche Grenzen setzt. Mit anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben nahm man es demgegenüber lange Zeit nicht ganz so genau. Dies gilt insbesondere für die grundgesetzliche Kompetenzordnung, die dem Bund im Kulturbereich eigentlich nur ein Minimum an Zuständigkeiten überträgt – auch für die Verteilung von Fördermitteln.

Trotzdem lässt sich seit dem Jahr 1998, als mit der Einrichtung des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) durch die Regierung von Gerhard Schröder die Kultur jedenfalls fast Kabinettsrang auf Bundesebene erhielt, beobachten, wie sich der Bund immer stärker in Kulturfragen engagiert – vor allen Dingen finanziell. Die Frage, warum der Bund für derartige Fördermaßnahmen überhaupt zuständig sein soll, wird dabei in aller Regel dadurch verdeckt, dass die Fördermaßnahmen nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhen, sondern allein darauf, dass die entsprechenden Gelder im Haushaltsplan bereitgestellt und dann durch die Verwaltung ausgeschüttet werden.

Ein solches Vorgehen ist im Bereich der Subventionsvergabe nicht völlig unüblich. Dass allerdings ein gesamter gesellschaftlicher Bereich praktisch ausschließlich über diese Form von gesetzlich nicht ausgestalteten Zuwendungen gefördert wird, ist doch eine absolute Ausnahme. Hinzu kommt die Praxis, insbesondere über die Kulturstiftung des Bundes die Förderung über eine Art Kaskadensystem vorzunehmen. Der Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann nur, der Kulturstiftung des Bundes bestimmte Mittel zuzuwenden. Die Stiftung entscheidet dann darüber, wie diese Mittel in konkrete Fördermaßnahmen umgesetzt werden.

Diese Form der sehr stark gelockerten rechtlichen Bindungen wurde lange Zeit sowohl von der Politik als auch von der Kultur als vorteilhaft wahrgenommen. Der Politik verschafft es deutliche Beinfreiheit bei der Vergabe von Fördermitteln. In nächtlichen Bereinigungssitzungen des Haushaltsausschusses werden seit Langem schon Kulturfördermittel immer mal wieder in einer Art und Weise hin und her geschoben, die eher einem Kuhhandel als einer rationalen, im parlamentarischen Diskurs öffentlich begründbaren Entscheidung gleichen. Umgekehrt hat auch der Kulturbetrieb von dem unausgesprochenen, aber gleichwohl über politische Lager hinweg fest etablierten Konsens profitiert, dass dieser politische Gestaltungsspielraum in einer Art und Weise genutzt wird, die den Kulturschaffenden im staatlich geförderten Bereich große Freiheiten gewährte. Sowohl die in der Regel inhaltlich offenen Förderkonzepte als auch die Einschaltung von Fachjurys, die zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch verbindlich über die Förderung entschieden, sicherten diese Freiheiten ab. Gleichzeitig ersparte man sich auf diese Weise mühsame öffentliche Debatten darüber, welche Art von Kultur man eigentlich fördern will (und welche vielleicht nicht).

Dieser Konsens scheint nun durch die Geschehnisse um den Deutschen Buchhandlungspreis deutlich ins Wanken geraten zu sein. Dass Kulturstaatsminister Weimer jedenfalls rudimentäre Informationen des Verfassungsschutzes einholte und sich über das Votum der Fachjury hinwegsetzte, indem er drei ausgewählte Buchhandlungen wegen nicht näher definierter »verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse« vom Preis ausschloss, markiert eine politische Einwirkung auf inhaltliche Förderkriterien, die bisher dem politischen Comment deutlich widersprach.

Rechtlich ist diese Entscheidung an einigen, nicht aber an allen Stellen zweifelhaft. Den problematischsten Aspekt stellt dabei die Datenübermittlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz dar. Eine solche Weitergabe von personenbezogenen Informationen bedarf zwingend einer gesetzlichen Grundlage. Ob eine solche Grundlage hier existiert, ist überaus zweifelhaft. Ohne die Leserinnen und Leser an dieser Stelle mit Details zu langweilen, lässt sich hier in aller Kürze festhalten, dass die Vorschriften, die als Grundlage in Betracht kommen, jedenfalls voraussetzen, dass die Datenübermittlung entweder für den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder aber zumindest für die Aufgabenwahrnehmung des BKM im konkreten Fall erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen Zweck der Buchhandlungspreis eigentlich erfüllen soll. Nach seiner derzeitigen Konzeption werden mit dem Preis inhabergeführte Buchhandlungen ausgezeichnet, die ein literarisches Sortiment oder ein kulturelles Veranstaltungsprogramm anbieten, die innovative Geschäftsmodelle verfolgen oder sich im Bereich der Lese- und Literaturförderung engagieren. Es handelt sich daher auch, anders als bei zahlreichen anderen Förderprogrammen, nicht um eine Investition in die Zukunft, sondern um eine Auszeichnung für in der Vergangenheit liegende besondere Leistungen. Schon aus diesem Grund stellt sich die Frage nicht, ob der Staat hier möglicherweise zukünftiges verfassungsfeindliches Handeln fördert. Das, was er auszeichnet, ist die Vergangenheit. Dafür liegen alle Informationen auf dem Tisch (nämlich dem der Jury). Nach dem derzeitigen Konzept dürfte sich die Datenabfrage beim Verfassungsschutz daher als rechtswidrig erweisen. Aber: Genau dieses Konzept lässt sich ändern. Und zwar ganz ohne Gesetz und ohne parlamentarische Debatte, allein durch den Kulturstaatsminister.

Der zweite rechtliche Aspekt betrifft die Frage, ob der BKM sich über die Entscheidung der Fachjury hinwegsetzen durfte. Hier ist die Antwort juristisch klar: Die Entscheidung der Jury ist nicht bindend. Ganz im Gegenteil: Weil kein Gesetz die Juryentscheidung legitimiert, muss die verbindliche Entscheidung über die Auszeichnung sogar vom BKM verantwortet werden. Nur er ist in diesem rechtlich nicht ausgestalteten Verfahren demokratisch überhaupt legitimiert.

Schließlich ist drittens und letztens natürlich die Frage interessant, ob die Entscheidung, die Preise an die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen nicht zu vergeben, mit geltendem Recht vereinbar ist. Auch hier sind die rechtlichen Bindungen überaus lose, der Gestaltungsspielraum der Politik ist denkbar weit. Da es sich nicht um eine Subvention im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine Auszeichnung, greifen hier daher auch keine aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Teilhaberechte, die sonst potenziellen Subventionsempfängern den Zugang zu den entsprechenden Mitteln sichern, sofern sie nur dieselben Bedingungen erfüllen wie ihre Konkurrenten. Denn Preise und Auszeichnungen sind gerade ihrer Natur nach darauf ausgelegt, nicht gleichmäßig verteilt zu werden, sondern eben nur bestimmte Preisträger auszuzeichnen. Damit bleibt als rechtlicher Maßstab allein das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz hergeleitete Willkürverbot. Das bedeutet, dass die Vergabe der Auszeichnungen jedenfalls auf sachlichen Gründen beruhen muss. Diese müssen mit dem Zweck der Auszeichnung in einem erkennbaren Zusammenhang stehen. Ob diese Voraussetzung im Fall der Buchhandlungen tatsächlich erfüllt ist, erscheint durchaus zweifelhaft. Allerdings könnte der Zweck des Buchhandlungspreises durch den BKM ohne Weiteres so geändert werden, dass diese Auswahlentscheidung vom Zweck gedeckt ist – solange diese Anpassung für alle Bewerbungen gleichmäßig erfolgt.

Und damit sind wir wieder am Anfang des Textes. Wenn der stillschweigende Konsens der deutschen Kulturpolitik aufgekündigt wird, kann sich die fehlende rechtliche Absicherung der Kulturförderung von einem Freiheitsgaranten in ihr Gegenteil verwandeln. Die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, das Kulturleben mithilfe von staatlicher Förderung in eine bestimmte Richtung zu lenken, sind deutlich größer als vielen heute bewusst ist. Stärkere gesetzliche Bindungen können solche Beeinflussungen zwar nicht ganz verhindern – aber sie würden sie jedenfalls transparent und in einem öffentlichen Verfahren diskutierbar machen.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 5-6/2026