Das Land ist in engem Austausch mit den entsprechenden Verbänden zu Basishonoraren bei öffentlicher Förderung, jedoch sind die Ergebnisse in den einzelnen Kultursparten unterschiedlich weit gediehen.

Im Bereich der darstellenden Künste wird im Saarland bereits seit zwei Jahren darauf geachtet, dass die Basishonorare eingehalten werden. Dies ist auch in den entsprechenden Förderkriterien festgehalten, was bundesweit eine Vorreiterrolle sein dürfte. Daher wurde auch die Durchführung der ursprünglich für Anfang November geplanten »Fair Pay-Werkstatt« vom Bundesverband Freie Darstellende Künste in ein anderes Bundesland verlegt, in dem die Einhaltung der Honoraruntergrenzen noch in den Kinderschuhen steckt und ein dortiger Austausch gewinnbringender ist.

Im Literaturbereich richten wir uns schon seit Jahren nach dem Basishonorar, das der Verband Deutscher Schriftsteller (VS) festgelegt hat. Im Bereich der bildenden Kunst gibt es die Leitlinien des Bundesverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK), an denen sich die von uns institutionell geförderten Einrichtungen orientieren.

Der Deutsche Musikrat hat eine entsprechende Arbeitsgruppe gebildet, die eine handhabbare Grundlage für Honorarmindeststandards erarbeitet hat, deren Ergebnis uns in einem Schreiben von unisono – Deutsche Musik- und Orchestervereinigung mitgeteilt wurde. Deren Geschäftsführung weist ausdrücklich darauf hin, dass die einzelnen Musiksparten nach unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Förderpraxen funktionieren und daher eine Differenzierung von Honorarsätzen rechtfertigen und sinnvoll erscheinen lassen. Die Förderung des Ministeriums für Bildung und Kultur ist in den einzelnen Musiksparten vornehmlich projektbezogen. Die Prüfung, ob in diesem Bereich Honoraruntergrenzen eingehalten werden können, erfolgt derzeit Einzelfall bezogen.

Wir halten die Einführung von Basishonoraren für sinnvoll, möchten allerdings Abweichungen zulassen. So haben wir nach Absprache mit dem Landesverband der Darstellenden Künste in den Förderkriterien aufgenommen, dass Abweichungen der Honoraruntergrenzen im Einzelfall zu begründen seien.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 12/2023-1/2024.