Am 1. Dezember 2025 ist der sogenannte Reformstaatsvertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Kraft getreten. Was wird sich ändern? Sinkt bald der Rundfunkbeitrag? 

In der Schlussphase war nicht klar, ob der novellierte Medienstaatsvertrag, der wesentliche Änderungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bringen soll, überhaupt in Kraft treten kann. Am 29. Oktober stand das Vertragswerk der 16 Bundesländer das erste Mal auf der Kippe, als die Abgeordneten des Sächsischen Landtags nur mit knapper Mehrheit für eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) stimmten. Nur wenige Tage später hatte am 19. November, ebenfalls mit zuvor unklarem Ausgang, Brandenburg als letztes Bundesland die Veränderungen bei ARD, ZDF und Deutschlandradio gebilligt.  

Am 1. Dezember trat der 7. Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft. Auf 120 Seiten haben die Regierungschefinnen und -chefs festgelegt, wie sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten in den nächsten Jahren entwickeln sollen und wofür der Rundfunkbeitrag ausgegeben werden darf. »Mit dem Reformstaatsvertrag machen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk digitaler und effizienter. Mehr Klasse statt Masse und Miteinander statt Gegeneinander – die Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten soll die Regel werden, sowohl strukturell als auch programmlich. Wir sichern Qualität und passen den Programmauftrag an das neue Mediennutzungsverhalten und die moderne Medienwelt an«, so Staatssekretärin Heike Raab als Koordinatorin der Rundfunkkommission der Länder. Was bedeuten die allgemeinen Ziele, die Heike Raab hier formulierte, nun konkret? 

 

Arbeitsteilung ist verbindlich festgeschrieben 

Die geplanten Veränderungen des Medienstaatsvertrages werden die Arbeitsweise und teilweise auch das Programm verändern. Allerdings braucht das noch Zeit. So ist zum Beispiel der Auftrag präzisiert und stärker auf Information, Bildung und Kultur fokussiert worden. Die Zahl der Hörfunkprogramme wurde zusammengestrichen, und Spartenprogramme sollen gebündelt und künftig vor allem digital verbreitet werden. Zudem muss eine Kontrolle der Auftragserfüllung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien erfolgen. Die Einhaltung dieser qualitativen Merkmale soll ein neuberufener Medienrat überprüfen, der alle zwei Jahre, analog zur Beitragskommission KEF, Bericht erstattet. Das Verbot presseähnlicher Telemedienangebote wird verschärft, und der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll künftig unter Wahrung seiner journalistischen und institutionellen Eigenständigkeit Kooperationen mit privaten Veranstaltern eingehen. Breiten Raum nimmt die Pflicht zur Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein. So werden die Sender ihre digitalen Inhalte künftig auf einem gemeinsamen technischen Plattformsystem präsentieren. Für die Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung wird eine »Arbeitsteiligkeit« verbindlich festgelegt. Erstmals werden in einem Staatsvertrag Grundsätze der außertariflichen Vergütung geregelt. Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen im öffentlichen Sektor, einschließlich vergleichbarer öffentlicher Unternehmen, zu orientieren, heißt es in dem Papier. Stringenter werden zudem wirtschaftliche Kontrolle und Leistungsnachweise festgeschrieben. 

 

Die Länder erhoffen sich einen geringeren Finanzbedarf der Sender 

Die Länder erhoffen sich durch die beschlossenen Strukturveränderungen einen geringeren Finanzbedarf der Anstalten, mehr regionale Berichterstattung, bessere digitale Angebote für Jugendliche, ein ausgewogeneres Programmangebot und verstärkte Kooperationen mit privaten Anbietern. Nachdem die Ministerpräsidenten im Oktober 2024 den Reformstaatsvertrag beschlossen hatten, erklärten sie, dass der Vertrag in seiner Gesamtheit dem Anspruch einer »grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks« gerecht werde, »um ARD, ZDF und Deutschlandradio digitaler, schlanker und moderner aufzustellen und ihre Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu stärken«. Alexander Schweitzer, Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz und Vorsitzender der Rundfunkkommission, erwartet unter anderem, dass die beitragsfinanzierten Sender effizienter und sparsamer arbeiten. Diese Hoffnung, so betonten mehrere Staatskanzleichefs, setzt bei den Anstalten aber den Willen voraus, die Reformen überhaupt und dann möglichst schnell umzusetzen. So erklärte Rainer Robra, Chef der Staatskanzlei in Sachsen-Anhalt, dass mit dem Reformstaatsvertrag die politischen Leitplanken klar gesetzt seien. »Jetzt sind die Intendantinnen und Intendanten gefordert, die vereinbarten Reformen in ihren Häusern zügig umzusetzen, Effizienzen zu heben, Kooperationen auszubauen und Kosten zu senken. Sie müssen zeigen, dass sie den Reformauftrag ernst nehmen, statt weitere Gutachten zu beauftragen, um die Regelungsanordnungen zu relativieren.« 

Frühestens in vier Jahren werden die Reformen wirtschaftliche Ergebnisse bringen, so die Einschätzung der Beitragskommission KEF. Die KEF-Experten stellten fest, dass sich für sie bis 2028 »keine wesentlichen Einsparpotenziale in Ergänzung zu den im 24. Bericht der Kommission getroffenen Feststellungen« ergeben würden. Erst ab 2029 sei mit »teils erheblichen beitragsrelevanten Einsparpotenzialen« zu rechnen. Allerdings, so die KEF, setze das eine Reduzierung der Immobilienkosten, die effektivere Ausgestaltung des Programmauftrags, die Reduzierung der Verbreitungswege und die Entwicklung anstaltsübergreifender technischer Infrastrukturen voraus. Die Expertenkommission nannte aber auch drei Bereiche, in denen kurzfristig »deutliche Entlastungen für die Beitragszahler durch eine Neuzuordnung beitragsferner Leistungen« zu erreichen sei. Dazu zählen Belastungen durch Beitragsbefreiungen, die Finanzierung der Landesmedienanstalten sowie die Kosten der Klangkörper. Bis Ende 2026 sollen die ARD-Anstalten ein Konzept für die künftige Rolle und Finanzierung der Orchester und Chöre vorlegen.  

 

Reformagenda ist nicht ausreichend 

Nicht nur aus den Landtagen kam Kritik, dass die Reformen nicht weitgehend genug gingen. Auch Verbände, Medienrechtler, Wissenschaftler, Politiker aber auch Beitragszahler monieren, dass viele sinnvolle Vorschläge nicht umgesetzt wurden oder im Verlauf der Verhandlungen »verwässert« worden sind. So hatte der Zukunftsrat im Januar 2024 eine Reformagenda vorgestellt, die strukturelle Veränderungen bei der ARD und eine programmliche Arbeitsteilung zwischen ARD und ZDF vorsahen. Dieses Konzept findet sich im Reformstaatsvertrag nicht wieder. Zudem gibt es keine Beschränkung der öffentlich-rechtlichen Onlineangebote wie Podcasts, Apps oder Streamingformate. Hier ist eher mit einem Anstieg als mit einer Senkung der Kosten zu rechnen. Auch bei der Deckelung der Sportrechte wurde getrickst. Die Ausgabenbegrenzung von fünf Prozent werden nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auf das Programmbudget, sondern auf die Gesamtausgaben berechnet. Offene Fragen, warum es beispielsweise zwei nationale Programme geben muss, warum weiterhin internationale Korrespondentennetze von ARD und ZDF parallel existieren oder ob nicht ARD-Anstalten zusammengelegt werden können, muss ein künftiger Staatsvertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beantworten. Damit die Akzeptanz in der Bevölkerung sowohl für das Programm als auch für den Rundfunkbeitrag wieder steigt, sind konsequentere Strukturreformen zwingend.  

 

Rundfunkbeitrag beträgt wie bisher 18,36 Euro monatlich 

Der Rundfunkbeitrag beträgt weiterhin 18,36 Euro pro Monat. Da die Länder die von der KEF vorgeschlagene Erhöhung um 58 Cent auf 18,94 Euro nicht per Staatsvertrag umsetzten, haben ARD und ZDF beim Bundesverfassungsgericht geklagt. Bis zu einer Entscheidung der Karlsruher Richter, bleibt der bisherige Beitrag bestehen. Allerdings will die KEF im Februar einen Zwischenbericht mit einer Empfehlung für eine Erhöhung des Beitrages vorlegen. Dieser soll für 2027 und 2028 nur um 28 Cent steigen. In ihrem Bericht vom Frühjahr 2024 war noch eine monatliche Steigerung von 58 Cent vorgesehen. Die KEF geht davon aus, dass die Anstalten mit dieser geringeren Steigerung bedarfsgerecht finanziert seien. Ob es so kommt, ist nicht sicher. Zuerst müssen die Länder diesem Vorschlag zustimmen und dann die Landtage. Zudem steht noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus. Das wird jedoch maßgeblich für die Beitragsfestsetzung der nächsten Jahre sein. 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 2/2026