Ein Prompt, wenige Sekunden, und heraus kommt ein Song, der klingt wie »Atemlos durch die Nacht«. Die Bitte um einen Schlager genügt. Melodie, Harmonie und Arrangement sind fast deckungsgleich. Was nach technischer Spielerei aussieht, ist für Komponistinnen, Textdichter und Musikverlage eine existenzielle Frage. Denn das Rohmaterial, aus dem KI-Generatoren ihre Musik formen, sind ihre Werke.

Die Folgen sind längst messbar. Beim Streamingdienst Deezer war im Juni dieses Jahres mehr als jeder zweite neu hochgeladene Titel KI-generiert, 90.000 pro Tag. Nutzer kündigen bei der GEMA ihre Lizenzverträge, mit dem Hinweis, dass sie auf kostenfreie KI-Musik umsteigen möchten. Sieben von zehn Musikschaffenden sehen daher ihre wirtschaftliche Grundlage bedroht. Nach einer Prognose von GEMA und SACEM steht bis 2028 mehr als ein Viertel ihrer Einnahmen auf dem Spiel. Damit ist das Thema zu einer Frage der Existenz und der kulturellen Vielfalt geworden.

Umso größer ist die Bedeutung zweier Urteile des Landgerichts München gegen die amerikanischen Unternehmen OpenAI im November 2025 und Suno im Juli 2026. Sie klären Grundsätzliches: Auch für Künstliche Intelligenz gilt das Urheberrecht. Für die Rechteinhaber ist das ein Meilenstein. Erstmals haben sie ein belastbares rechtliches Fundament gegenüber global agierenden KI-Konzernen.

 

Zwei Verfahren, eine klare Linie

Die GEMA hat beide Klagen als Musterverfahren geführt, um einem fairen Lizenzmarkt den Weg zu bereiten. Die Herausforderung dabei: Wir bewegen uns in einem globalen System mit nationalem Recht. Im ersten Verfahren gegen OpenAI (Az. 42 O 14139/24) ging es um Liedtexte, im zweiten gegen Suno AI (Az. 42 O 763/25) um die Komposition selbst. In beiden Fällen gaben die KI-Systeme auf einfache Prompts Werke nahezu originalgetreu wieder. Das Gericht sah darin den Beleg, dass sie im Modell gespeichert sind.

Das Suno-Urteil vom 31. Juli 2026 ist auch wegen eines zweiten Aspekts interessant: Erstmals hat ein europäisches Gericht über ein KI-Training in den USA entschieden, und zwar nach amerikanischem Recht. Die Berufung auf »Fair Use« ließ es nicht gelten, weil sich die Werke in den Ergebnissen wiederfanden und somit eine Memorisierung im Modell als Vervielfältigung gelten kann, die nicht durch die Text-und-Data-Mining-Schranke gedeckt ist (§44b UrhG).

 

Zwei Einwände, zwei Antworten

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, OpenAI hat Berufung eingelegt, Suno überlegt das. Die KI-Wirtschaft hält mit zwei Einwänden entgegen. Der erste lautet: KI-Modelle lernten nur Muster, sie speicherten keine Werke. Unsere Verfahren haben das widerlegt. ChatGPT gab Liedtexte in großem Umfang korrekt wieder. Auch bei Suno war die Übereinstimmung so groß, dass das Gericht Rechtsverletzungen im Output feststellte.

Der zweite Einwand: Einzelne Unternehmen und Verbände warnen davor, Vergütungspflichten schwächten Europas Wettbewerbsfähigkeit vor allem gegenüber den USA und China. Doch dem europäischen Binnenmarkt schaden Vergütungspflichten für den Output nicht, wenn sie für europäische und außereuropäische Unternehmen gleichermaßen gelten, und zwar unabhängig davon, wo die Unternehmen ihren Sitz haben oder KI-Modelle trainiert werden. Deregulierung kann gut sein, sie muss aber an der richtigen Stelle erfolgen.

Suno wird mit 5,4 Milliarden US-Dollar bewertet, in die Rechte an der Musik hat das Unternehmen laut Medienberichten lediglich zweitausend Dollar investiert. Faire Wettbewerbsbedingungen entstehen erst, wenn Vergütungspflichten für jeden gelten, der auf dem europäischen Markt anbietet.

 

Der politische Kontext

In Brüssel hat sich das Europäische Parlament im März 2026 mit großer Mehrheit für mehr Transparenz und eine faire Vergütung der Kreativen ausgesprochen. Die Kommission überprüft derzeit die Urheberrechtsrichtlinie von 2019.

In Berlin hat sich die Koalition bereits festgelegt: Urheber müssen für die Nutzung ihrer Werke bei der Entwicklung generativer KI angemessen vergütet werden. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig ist im Mai noch einen Schritt weitergegangen: Anknüpfungspunkt für die Vergütung könne der KI-Output sein, Grundlage ein neues Verwertungsrecht.

Daraus folgen drei Aufgaben, die die Bundesregierung jetzt in Brüssel vertreten sollte:

Erstens: Wer nicht offenlegt, mit welchen Werken er seine KI trainiert hat, muss sich so behandeln lassen, als habe er geschützte Werke genutzt. Nicht die Kreativen sollen die Nutzung beweisen müssen, sondern die Anbieter das Gegenteil.

Zweitens: Wer seine KI in Europa anbietet, muss sich an europäisches Urheberrecht halten, egal wo er sie trainiert hat. Sonst verlagern Anbieter ihr Training einfach in Länder mit schwachem Urheberschutz.

Drittens: Die Kreativen müssen nicht nur für das Training bezahlt werden, sondern auch dann, wenn mit KI-generierter Musik Geld verdient wird. Denn diese Musik verdrängt ihre Werke.

 

Ohne Lizenz keine KI

Die GEMA ist offen für KI. Wir wollen sie nicht verbieten, sondern erreichen, dass Künstlerinnen und Künstler für die Nutzung ihrer Werke entlohnt werden. Unser Lizenzmodell und unser KI-Lizenzprodukt zeigen, dass es auch anders geht. Kreative Leistung ist kein kostenloser Rohstoff. Erst wenn das gilt, hat menschlich geschaffene Musik auch im Zeitalter der KI eine Zukunft. Ohne Lizenz keine KI.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 11-12/2026