Die Veröffentlichung der NSDAP-Mitgliederkartei durch die US-amerikanischen National Archives im März 2026 hat offensichtlich zu einer weiter erhöhten allgemeinen Nachfrage nach personenbezogenen Unterlagen zur NS-Zeit geführt. Im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) jedenfalls beobachten wir seither eine deutliche Zunahme der Nutzung von »Entnazifizierungsakten«, von denen sich ca. 1,15 Millionen vollständig erschlossen bei uns befinden. 1,12 Millionen davon können über archive.nrw.de recherchiert werden. Über 750.000 Akten aus den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster sind in den letzten Jahren digitalisiert worden; ca. 721.000 davon sind online nutzbar. Das Interesse gerade an diesen digitalisierten Akten ist enorm.

Dem Prozess einer »Entnazifizierung« unterziehen mussten sich insbesondere die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, im Bergbau tätige Personen und solche, die in der Privatwirtschaft eine »bedeutende Stellung« innehatten, d. h. meist Akteure mit Personalverantwortung. Seit 1946 war es Aufgabe von 173 Entnazifizierungsausschüssen, die zu überprüfenden Personen in eine der fünf Kategorien einzuteilen: Hauptschuldige (1), Belastete (2), Minderbelastete (3), Mitläufer (4) und Entlastete (5). Die Verfahren von Hauptschuldigen und Belasteten wurden bei der britischen Militärregierung geführt; die entsprechenden Akten werden beim Bundesarchiv aufbewahrt. Allerdings wurden nur 90 der 817.819 statistisch erfassten Fälle aus den Jahren 1946 bis 1952, also 0,01 Prozent, in die Kategorien 1 oder 2 eingestuft. Über 75 Prozent entfielen auf die Kategorie 5. Im Lauf der Jahre wurden zudem die Einstufungen immer milder. Insgesamt haben etwa 10 Prozent der Bewohner Nordrhein-Westfalens ein Entnazifizierungsverfahren durchlaufen.

Schon diese wenigen Fakten lassen erkennen, dass sich manche im ersten Moment vielleicht naheliegende Rückschlüsse verbieten. Beispielsweise liegt zu einer Person, die in der NSDAP-Mitgliederkartei geführt wurde, nicht unbedingt auch eine Entnazifizierungsakte vor. Und es kann nicht deutlich genug betont werden: Die bloße Information, dass es zu einer Person eine Entnazifizierungsakte gibt, sagt erst einmal nichts darüber aus, ob diese Person als Sympathisant, Unterstützer oder »Täter« der NS-Herrschaft bezeichnet werden kann – wie umgekehrt das Fehlen einer Entnazifizierungsakte kein sicherer Beleg dafür ist, dass sich jemand in der NS-Zeit nichts hat zuschulden kommen lassen.

Auch nach gründlicher Auseinandersetzung mit dem Inhalt einer Entnazifizierungsakte liegt ein klares »Urteil« oft nicht auf der Hand. Alle Akten enthalten den von der überprüften Person selbst ausgefüllten Fragebogen, der in seiner ab Ende 1946 geläufigen Form auf 12 Seiten rund 130 Fragen zu persönlichen Daten, beruflicher Laufbahn, Militärdienst und Mitgliedschaften in NS-Organisationen enthält. Auch Auslandsreisen, Veröffentlichungen, Einkünfte, Konfession und Wahlverhalten bis 1933 werden abgefragt. Die meisten Akten enthalten das Ergebnis der Einstufung, viele auch eine Zusammenfassung, eine »case summary«, und eine Reihe von »Persilscheinen«, also Entlastungszeugnissen anderer Personen, deren Wahrheitsgehalt in der Regel schwer überprüfbar ist. Nur selten umfassen die Akten auch Protokolle von Anhörungen, Fotos oder Publikationen. Das Gros der Akten besteht aus nicht mehr als 20 Blatt, einzelne jedoch aus mehreren hundert Blatt.

Trotz dieser nüchternen Bestandsaufnahme kann die individuelle, aber auch erinnerungspolitische Bedeutung der Entnazifizierungsakten kaum hoch genug eingeschätzt werden. Anders als etwa im Fall der bei der Partei geführten Mitgliederkartei kommt man der gesuchten Person hier sehr viel näher, schon allein durch die Handschrift. Möglicherweise stößt man auf Stationen im Lebenslauf des oder der Verwandten, über die in der Familie nicht gesprochen worden war. Oder man erfährt über die »Persilscheine«, mit welchen anderen Personen aus unterschiedlichen Lebensbereichen Kontakt bestand und welche Eigenschaften des oder der Angehörigen hervorgehoben wurden.

Selbstverständlich bieten sich auch der Wissenschaft durch die massenhafte Online-Verfügbarkeit personenbezogener Akten mit NS-Bezug verbesserte Auswertungsmöglichkeiten, etwa für sozialhistorische Untersuchungen. Das LAV NRW möchte deshalb bei der weiteren Digitalisierung und Online-Bereitstellung den Schwerpunkt noch stärker auf zeitgeschichtliche Unterlagen legen. Die Archivgesetze stehen dem nicht entgegen: 81 Jahre nach Ende der NS-Zeit sind die Schutzfristen auch für personenbezogene Akten fast vollständig abgelaufen und schutzwürdige Interessen Betroffener, die einer allgemeinen Nutzbarmachung möglicherweise entgegenstehen könnten, nur noch in wenigen Fällen auszumachen. Zwar verbietet sich noch die Veröffentlichung von Akten, die medizinische und psychiatrische Gutachten oder explizite Schilderungen von »Sittlichkeits-« oder Kapitalverbrechen enthalten. Doch könnten den Entnazifizierungsakten große Teile von Verfahrensakten der NS-Sondergerichte, Akten der Gestapo- und Polizeidienststellen und Unterlagen aus dem Bereich der »Wiedergutmachung« von NS-Unrecht folgen, solange hinreichende Haushaltsmittel für vorbereitende konservatorische Maßnahmen, Digitalisierung und zeitgemäße Rechercheangebote zur Verfügung stehen.

Dass wir damit ein vorhandenes gesellschaftliches Interesse bedienen, ist unverkennbar, und die Resonanz auf die bisherigen Maßnahmen fast ausnahmslos positiv. Für die Archive ist gerade das neu stimulierte, weit verbreitete private Bedürfnis – besonders der Enkelgeneration – nach einer Auseinandersetzung mit der Familiengeschichte eine riesige Chance, die eigene Relevanz erneut unter Beweis zu stellen. Indem die Hürden der persönlichen Kontaktaufnahme, des Ausfüllens eines Antrags und des Weges in den Lesesaal entfallen, werden früher undenkbare Nutzungszahlen erreicht – das Archiv wirkt mit seinen Quellen in die Gesellschaft hinein wie nie zuvor.

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 9-10/2026